Satzung

Gesellschafter und Gesellschaftsanteile:

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 EUR
(Stand: 06.01.2022).

Die Gesellschafterin Bundesvereinigung Nachhaltigkeit Beteiligungsgesellschaft mit Wirkung mbH (HRB 14627 CB) hält Geschäftsanteile in Höhe von nominal 25.000,00 EUR
(Geschäftsanteile 100%)

Auszug aus der Satzung:

§ 2 Zweck und Gegenstand der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zwecke der Gesellschaft insbesondere auf den Gebieten der Nutzung bzw. Nutzbarmachung von Naturfasern – hier mit Schwerpunkt auf Hanf (Cannabis Sativa) – sind:
a) die Förderung von angewandter Wissenschaft und Forschung.
b) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

(3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch folgende Aufgaben bzw. Tätigkeiten verwirklicht:
a) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, insbesondere auf dem Gebiet der Anwendungsforschung
b) die Vergabe von Forschungsaufträgen,
c) die Vergabe von Stipendien an Nachwuchswissenschaftler bis zum Alter von 40 Jahren,
d) die Errichtung und Unterhaltung von Forschungsinstituten entlang der bioökonomischen Wertschöpfungskette von Hanf wie z.B. Baustoffe, Textilfasern, pharmazeutische Produkte, Nahrungsergänzung, medizinische Wirkstoffe etc.
e) den Betrieb von Hilfseinrichtungen für die wissenschaftliche Arbeit (gem. Definition der Deutschen Forschungsgemeinschaft: Einrichtung von überregionaler Bedeutung mit personellen bzw. apparativen Voraussetzungen für wissenschaftliche und wissenschaftlich-technische Dienstleistungen für die Forschung als wichtiges Instrument zur Stärkung der forschungsrelevanten Infrastruktur der Wissenschaft, z.B. Labore, Laboratorien, Materialprüfungseinrichtungen etc.) und deren Auswertung in der angewandten Forschung,
f) die Zusammenarbeit mit anderen Forschungseinrichtungen und Hochschulen sowie sonstigen geeigneten Partnern bei der Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks,
g) die Entwicklung und Durchführung von Programmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf wissenschaftlichem, technischem und wirtschaftlichem Gebiet durch Einrichtung und den Betrieb von Aus- und Weiterbildungsstätten sowie durch Vorhaben (z.B. Lehrveranstaltungen, Seminare, Entwicklung von Bildungsangeboten, Einsatz digitaler Methoden und Hilfsmittel) zur Vermittlung innovativer beruflicher Methoden und Techniken,
h) die Entwicklung und Durchführung von Zertifizierungen von Materialien und Produkten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Sofern die Gesellschaft nicht selbst oder durch eine Hilfsperson tätig wird, kann sie ihre Mittel gemäß § 58 Nr.1 AO auch anderen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung der vorbezeichneten, steuerbegünstigten Zwecke zuwenden. Die Beschaffung von Mitteln für und die Weiterleitung der Mittel an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

(4) Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, begünstigt werden.

(5) Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte betreiben, die mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängen und der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dienlich sind, insbesondere auch Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte erwerben oder veräußern. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, andere Unternehmen erwerben und Zweigniederlassungen sowie Betriebsstätten im In- und Ausland errichten.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine von der Gesellschafterversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Gesellschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung oder von Wissenschaft und Forschung.

§ 7 Beirat

Die Gesellschafter können mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Gesellschaft einen Beirat aus mindestens 3 und maximal 11 Personen hat, die für die Dauer von 3 Jahren berufen werden, eine Wiederberufung ist möglich. Die Mitglieder können jederzeit abberufen werden. Die Aufgabe des Beirates liegt ausschließlich in der Beratung. Die Beiratsmitglieder sollen fachlich und persönlich für die Übernahme des Beiratsamtes geeignet sein und darüber hinaus Branchen- bzw. Fachkenntnis besitzen. Alles Weitere regelt eine von den Gesellschaftern zu erlassende Beiratsordnung.